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Straßenreinigungssatzung

Satzung über Straßenreinigung und Winterdienst
der Gemeinde Kurort Rathen
(Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), geändert durch Gesetze vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) und vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) i. V. m. § 51 Absatz 5 und § 52 Absatz 1 Nr. 12 und Absatz 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Gesetze vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307), vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 425), vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) sowie vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen in seiner öffentlichen Sitzung am 26.11.2007 folgende Satzung beschlossen:



Teil I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 51 Abs. 1-5
SächsStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Anlage 1 auf die
Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und
unbebauten Grundstücke (Verpflichtete) übertragen.
(2) Der Gemeinde Kurort Rathen verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen, soweit sie nicht nach Abs. 1 auf die Eigentümer und Besitzer übertragen worden
ist. Sie kann sich zur Durchführung der Reinigung Dritter bedienen.
(3) Soweit die Gemeinde Kurort Rathen nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
(4) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen
Verkehr gewidmet sind oder die als öffentliche Straßen im Sinne des SächsStrG gelten.

§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Zu reinigen sind alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage.
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
a. die Fahrbahnen, Radwege, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
b. die Parkplätze,
c. die Straßenrinnen (Schnittgerinne),
d. die Straßenrostabläufe,
e. die Gehwege,
f. Böschungen, Stützmauern und Ähnliches.
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für Fußgänger ausdrücklich bestimmten
Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße,  sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbstständige Fußwege. Als Gehwege
gelten auch gemeinsame Geh- und Radwege nach § 41 Abs. 2 StVO. Soweit in
Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen
325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m
Breite entlang der Grundstücksgrenze.



§ 3
Verpflichtete

(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind
Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff
BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigte, denen – abgesehen von der Wohnungsberechtigung – nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Gemeinde Kurort Rathen gegenüber verantwortlich.
(2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden.
(3) Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt monatlich. Sie beginnt jährlich neu bei dem Verpflichteten des Kopfgrundstücks fortfahrend in der Reihenfolge der dahinter liegenden Grundstücke.

§ 4
Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst:

1. die allgemeine Straßenreinigung (§5 - §7)
2. den Winterdienst (§8 und §9)










Teil II
Allgemeine Straßenreinigung

§ 5
Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung
(1) Die Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass
eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße durch Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Unkraut.
(2) Übermäßiger Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser
vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z. B. ausgerufener
Wassernotstand, Frostgefahr).
(3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Straßen nicht beschädigen.
(4) Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen
auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden
Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.
(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn, noch Straßensinkkästen,
sonstigen Entwässerungsanlagen, Straßen- oder Abwassergräben, öffentlich
aufgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörben, Glas- und Papiersammelcontainern)
oder öffentlich unterhaltenen Anlagen (z. B. Brunnen, Gewässer) zugeführt werden.

§ 6
Reinigungsfläche

(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu
einer oder mehreren Straßen hin liegt einschließlich der Straßenrinne (Schnittgerinne)
bis zur Mitte der Fahrbahn. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche
bis zum Schnittpunkt der Fahrbahnmitte.

§ 7
Reinigungszeiten

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen monatlich, bei Bedarf mehrmals zu reinigen.

Teil III

Winterdienst

§ 8
Schneeräumung

(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§5 – §7) haben die Verpflichteten
bei Schneefall die Gehwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von
Schnee zu räumen, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet, insbesondere ein
Begegnungsverkehr möglich ist und Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen
können. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten
Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg
ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf
der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der
auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeberäumung
verpflichtet
In den Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer
der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in den Jahren mit ungerader
Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite
befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Kann der Verpflichtete aus nicht vorhersehbaren Gründen der Verpflichtung nach Abs.1 nicht nachkommen, so hat er eigenverantwortlich mit dem Eigentümer oder Besitzer gemäß Abs. 2 eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

(3) Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach §6 Abs.1 der Satzung,
wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die
Gehwegseite zu übertragen ist.
(4) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, sodass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
(5) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang
in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
(6) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar –
zu lösen und abzutragen.
(7) Soweit den Verpflichteten die Abtragung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke
(Abs. 7) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden
kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr
möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Es ist verboten, Schnee- und Eisreste auf die Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsanlage
zu verteilen.
(8) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
(9)Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten montags bis
freitags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags in der
Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall so rechtzeitig zu erfüllen, dass
die Sicherheit des Verkehrs gemäß Absatz 1 gewährleistet ist.

§ 9
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege und die Zugänge zur
Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 8 Abs. 5) derart und so rechtzeitig zu
bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. § 8 Abs.
1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
die Regelung des § 8 Abs. 2 und 3 Anwendung.
(3) Bei Eisglätte sind die ausgebauten Gehwege in voller Breite und Tiefe abzustumpfen.
Noch nicht ausgebaute Gehwege müssen in einer Breite von 1,50 m in der Regel an
der Grundstücksgrenze beginnend abgestumpft werden. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 8 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(5) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu
verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und
Schneerückstände verwendet werden. Das Streumaterial ist von den Verpflichteten selbst
zu besorgen und zu finanzieren
Die Rückstände sind zeitnah nach der Frostperiode von den jeweils Verpflichteten
zu beseitigen..
(6) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken
und entsprechend der Vorschrift des § 8 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche
Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.
(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten montags bis
freitags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags in der
Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei auftretender Schnee- und Eisglätte unverzüglich
zu erfüllen.

§ 10
Eingeschränkter Winterdienst

Die Gemeinde Kurort Rathen  erfüllt die gesetzlichen Pflichten zur Beräumung und Gefahrensicherung ausschließlich an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßenabschnitten. Andere Straßen- und Wegeabschnitte werden nach Verfügbarkeit der vorhandenen Kapazitäten und Mittel geräumt und gesichert. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.



IV
Schlussvorschriften

§ 11
Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur
dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn – auch unter Berücksichtigung des allgemeinen
Wohles – die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden
kann.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig:

1. entgegen § 5 Abs. 1 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt.
2. entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannten Einrichtungen nicht jederzeit von allem
Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und
Eis, freihält,
3. entgegen § 5 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt.
4. entgegen § 8 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege innerhalb der in § 8 Abs. 10
genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt,
5. entgegen § 8 Abs. 5 und 6 keinen Zu-/Abgang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang
bzw. zur Haltestelle räumt, festgetretnen, aufgetauten Schnee soweit zumutbar nicht löst oder abträgt
6. entgegen § 8 Abs.7 Schnee- und Eisreste auf die Fahrbahn verteilt,
7. entgegen § 8 Abs. 8 die Abflussrinnen bei Tauwetter nicht vom Schnee freihält,
8. entgegen § 9 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege und die Zugänge
zur Fahrbahn und zum Grundstückeingang nicht innerhalb der in § 9 Abs. 7
genannten Zeiten derart und so rechtzeitig bestreut, dass Gefahren nach allgemeiner
Erfahrung nicht entstehen können.
9. entgegen § 9 Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht in der dort genannten
Breite und Tiefe abstumpft,
10. entgegen § 9 Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße bis
zu 500,00 € geahndet werden.
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet
Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG ist
die Gemeinde Kurort Rathen.

§ 13
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.06.1993 mit ihrer erneuten Bekanntmachung der Auslage im Landkreisboten Nr. 13  Jahrgang  2005  außer Kraft.



Kurort Rathen, den 26.11.2007




Richter
Bürgermeister










Hinweis
nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen –SächsGemO

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder
Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat,
4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend
machen.



Kurort Rathen, den 26.11.2007




Richter
Bürgermeister

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