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Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Kurort Rathen vom 18.05.1995

Auf Grund von § 4 Abs.2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 4, S. 55, ber. S. 159) in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 17.September 2003 (SächsGVBl. S. 698) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen am 25.11.2004 folgende Änderungen beschlossen:

Artikel 1
Änderungsbestimmungen

(1) Der § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

           Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der  
           Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der
           Angelegenheit für die Beteiligten nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten  
           Kostenverzeichnis.

     Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr
     bestimmt, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird    
     eine Gebühr von 5,00 EUR bis 25.000,00 EUR erhoben.

(2) Der § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden
erhoben, soweit nicht im Kostenverzeichnis Ausnahmen vorgesehen sind:

1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen;

2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die
   Entgelte für einfache Briefsendungen;

3. Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen;

4. die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen  
   bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,

5. die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden  
   Beträge.

(3) Der § 6 Abs. 3 entfällt.

(4) Der § 7 erhält folgende Fassung:

Gemäß § 25 Abs.1 und 2 SächsVwKG finden die §§ 2, 3, 4, 5, § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7,  
Abs. 3 und 4, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und die §§ 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Der § 8 erhält folgende Fassung:

Die Satzung zur 2. Änderung der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Kurort Rathen  tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Kurort Rathen, den 25.11.2004

Thomas Richter
Bürgermeister (Siegel)


Hinweis nach § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen
sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannt Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.


Richter
Bürgermeister (Siegel)

 

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