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Satzung zur 1. Änderung der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Kurort Rathen vom 18.05.1995

Auf Grund von § 4 Abs.2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 4, S. 55, ber. S. 159) in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 24.September 1999 (SächsGVBl. S. 545) und dem Gesetz zur Änderung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S.2) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen folgende Änderung beschlossen:

Artikel 1
Änderungsbestimmungen

(1) Der § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis.

Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr von 5,00 EUR bis 25.000,00 EUR erhoben.

(2) Der § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 v. H. des Gegenstandes, mindestens jedoch 5,00 EUR.

Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Kopie beizubringen.


Artikel 2
In-Kraft-Treten

Der § 8 erhält folgende Fassung:

Die 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Kurort Rathen  tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kurort Rathen, den 29.01.2004


Thomas Richter
Bürgermeister


Hinweis nach § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen
sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannt Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Kurort Rathen, den 29.01.2004


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