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Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kurort Rathen vom 27.11.2003

Auf Grund von § 4 Abs.2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 4, S. 55, ber. S. 159) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen mit der Mehrheit seiner Stimmen folgende Änderung der Hauptsatzung vom 27.11.2003 in seiner öffentlichen Sitzung am 25.11.2004 beschlossen.

Artikel 1
Änderungsbestimmungen

1. Der § 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Gemeinde Rathen wurde im Jahre 1261 gegründet.

(2) Die Gemeinde bekam im Jahre 1935 den Beinamen „Kurort“ verliehen, der seitdem als Teil des Namens der Gemeinde geführt wird.


2.  Der § 7 erhält folgende Fassung:

(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Nach dem Stand vom 30.06.2003 beträgt die Einwohnerzahl der Gemeinde 457 Einwohner. In Anwendung des § 29 Abs. 3 SächsGemO bemisst sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates nach der nächst höheren Größengruppe gemäß § 29 Abs. 2 SächsGemO. Die Zahl der Gemeinderäte wird auf 10 festgelegt.

     
3.   Im § 9 Abs. 2 Nr. 8 wir die Formulierung „... nach § 6 Abs. 1...“ ersetzt durch die Formulierung „...nach § 10 Abs. 

4.   Der § 16 erhält folgende Fassung:
 
                  Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.  
                  Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Kurort Rathen vom 01.09.1994    
                  und die Änderung zur Hauptsatzung vom 02.07.1999 außer Kraft.

Artikel 2
Inkrafttreten

Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kurort Rathen tritt am Tag   nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Kurort Rathen, den 25.11.2004

Richter
Bürgermeister Siegel


Hinweis nach § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen
sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannt Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3
sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen
für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die
Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.




Richter
Bürgermeister Siegel

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