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Satzung der Gemeinde Kurort Rathen über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Wahlhelfern

Satzung der Gemeinde Kurort Rathen
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Wahlhelfern

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.  März 2003 (SächsGVBl.  S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl.  S. 478), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen in seiner Sitzung am 28.04.2008 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für folgende Wahlen:
- Kommunalwahlen
- Landtagswahlen
- Bundestagswahlen
- Europawahlen

           für alle Wahlbezirke der Gemeinde Kurort Rathen

sowie bei

Volksentscheiden und Bürgerentscheiden für alle Stimmbezirke der Gemeinde  Kurort Rathen.

(2) Sie gilt für die Vorsitzenden, Stellvertreter und sonstigen Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsorgane.
.

§ 2 Höhe der Entschädigung

(1) Die Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände bzw. Stimmbezirksvorstände erhalten – unabhängig von der Anzahl der am Tag stattfindenden Wahlen oder Abstimmungen – pro Wahl- bzw. Abstimmungstag eine Entschädigung in Höhe von 25,00 EUR.

(2) Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses erhalten pro Sitzung eine Entschädigung von 12,50 EUR.

(3) Sind nach Bundes- oder Landesrecht gesetzlich geregelte Zahlungen zu leisten (Erfrischungsgeld), werden diese auf die Entschädigung nach Abs. 1 und 2 angerechnet.

(4) Auf Antrag können für ehrenamtlich tätige Wahlhelfer
a) Verdienstausfall
- in Höhe des Durchschnittslohnes bei Unselbständigen
     - in Höhe der Verdienstausfallpauschale bei Selbständigen
                      Der einheitliche Höchstsatz beträgt 7,50 EUR pro Stunde.

b) bei notwendigen Fahrten außerhalb des Gemeindegebietes Reisekosten nach  
dem Sächsischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung

gezahlt werden.



§ 3 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01. Mai 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Kurort Rathen über die Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit von Wahlhelfern vom 09.Mai 1994 außer Kraft.


Kurort Rathen, den 28.04.2008


Thomas Richter
Bürgermeister


Hinweis nach § 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande  gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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