Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs.GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), letzte Änderung vom 26.Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323), des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24.Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, ber. S. 647), letzte Änderung vom 15.Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen - Sächsische Feuerwehrverordnung – (SächsFwVO) vom 21.10.2005 (SächsGVBl. S. 291), letzte Änderung vom 09.11.2010 (SächsGVBl. S. 350) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen am 30.01.2012 folgende Satzung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Kurort Rathen (Feuerwehrentschädigungssatzung) beschlossen.
§ 1
Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der „Freiwilligen Feuerwehr Kurort Rathen“
(1) Funktionsträger, der „Freiwilligen Feuerwehr Kurort Rathen“ die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich für die freiwillige Feuerwehr tätig sind, erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung in Form eines Pauschalbetrages.
Wehrleiter 480,00 EUR
Stellvertreter Wehrleiter 360,00 EUR
Gerätewart 200,00 EUR
Jugendfeuerwehrwart 300,00 EUR
Werden gleichzeitig zwei der vorgenannten Funktionen durch einen Funktionsträger ausgeübt, so werden für die jeweils niedrigere Aufwandsentschädigung 50% erstattet.
Bei krankheitsbedingtem Ausfall oder sonstiger Abwesenheit über mehr als drei Monate erfolgt die Erstattung anteilmäßig.
§ 2
Entschädigung/ Zuwendungen für Einsätze und Weiterbildungen
(1) Den Angehörigen der „Freiwilligen Feuerwehr Kurort Rathen“ wird auf Antrag eine Entschädigung gewährt. Diese Entschädigung beträgt pauschal 10,00 EUR je Einsatz.
Teilnehmer an schriftlich durch den Bürgermeister delegierten Weiterbildungsmaßnahmen der aktiven Feuerwehrkameraden, einschließlich der Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen der Jugendfeuerwehr erhalten auf Antrag eine Zuwendung in Form eines Tagegeldes in Höhe von 15,00 EUR je Tag.
(2) Die Feuerwehrangehörigen erhalten für Einsätze gemäß Sächs.BRKK §61 Abs.3 und §62 Abs.1 ihren Verdienstausfall ersetzt.
§ 3
Aufwandsentschädigung für personelle Sicherstellung einer Brandsicherheitswache
Für Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen wird pro Kamerad eine Entschädigung wie folgt gezahlt:
in geschlossenen Räumen 11,00 EUR/h/Kamerad
sonstige Veranstaltungen 9,50 EUR/h/Kamerad
Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet.
Die Brandsicherheitswache beginnt und endet am Feuerwehrgerätehaus.
§ 4
Steuerpflichten
Aufwandsentschädigungen gemäß dieser Satzung unterliegen der Steuerpflicht durch den Empfänger derselben.
§ 5
Zahlungsmodalitäten
Die Zahlung der Aufwands/Entschädigung/Zuwendung erfolgt bis zum 31. Januar des Folgejahres auf der Grundlage eines vom Wehrleiter vorzulegenden und zu zeichnenden Nachweises über die Teilnahme an Einsätzen, Brandsicherheitswachen und zu den schriftlich delegierten Weiterbildungen.
§ 6
In-Kraft-Treten
Die Satzung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der „Freiwilligen Feuerwehr Kurort Rathen“ (Feuerwehrentschädigungssatzung) tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Feuerwehrentschädigungssatzung vom 13.11.1991, geändert durch die Euroanpassungssatzung, Artikel 9 vom 08.11.2001 außer Kraft.
Kurort Rathen, den 31.01.2012
Richter
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Richter
Bürgermeister
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