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H a u p t s a t z u n g

Auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 4, S. 55) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen mit der Mehrheit seiner Mitglieder am 27.11.2003 folgende Hauptsatzung beschlossen.

Abschnitt I

Allgemeines zur Gemeinde

§ 1 Gründung und Name der Gemeinde

(1) Die Gemeinde Rathen wurde im Jahre 1261 gegründet.
(2) Die Gemeinde bekam im Jahre 1935 den Beinamen „Kurort „ verliehen, der seitdem als Teil des Namens der Gemeinde geführt wird.
(3) Die Gemeinde besteht aus zwei Ortsteilen:
- Oberrathen (OR) - linksseitig der Elbe
- Niederrathen (NR) - rechtsseitig der Elbe.

(4) Die beiden Ortsteile führen ihren Namen als Zusatz zum Namen der Gemeinde.

§ 2 Gemeindegebiet

(1) Das Gemeindegebiet umfasst eine Fläche von 348 Hektar.
(2) Die Gemeinde Kurort Rathen wird begrenzt:
- im Norden durch die Stadt Hohnstein, OT Rathewalde
- im Osten durch die Gemeinde Porschdorf, OT Waltersdorf
- im Süden durch die Gemeinde Struppen, OT Weißig
- im Westen durch die Gemeinde Stadt Wehlen
(3) Die räumliche Abgrenzung des Gemeindegebietes ist aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist, ersichtlich.

§ 3 Status der Gemeinde

(1) Die Gemeinde Kurort Rathen ist eine kreisangehörige Gemeinde des Landkreises Sächsische Schweiz mit deren Rechten und Pflichten entsprechend der Sächsischen Gemeindeordnung.
(2) Die Gemeinde Kurort Rathen ist Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Königstein.


§ 4 Wappen und Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde führt ein Ortswappen. Das Wappen stellt ein heraldisch nach links springendes Lamm dar.
(2) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, welches in Form und Größe dem der Hauptsatzung als Anlage beigedrückten Siegels gleicht.
(3) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten.


Abschnitt II

Organe der Gemeinde

§ 5 Organe der Gemeinde

(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.


Abschnitt III

Gemeinderat

§ 6 Rechtsstellung und Aufgaben

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 7 Zusammensetzung des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Die Anzahl der Gemeinderäte wird auf 10 festgelegt.

Abschnitt IV

Ausschüsse des Gemeinderats

§ 8 Beschließende Ausschüsse und deren Aufgaben

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

1. der Verwaltungsausschuss,
2. der Technische Ausschuss,

(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte.

(3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 9 und 10 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für:

1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 5.000 EUR, aber nicht mehr als 20.000 EUR beträgt,
2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 1.000 EUR, aber nicht mehr als 3.000 EUR im Einzelfall.

Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

(4) Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

(5) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat nach § 41 Abs. 2 Sächs.GemO vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden oder von 1/5 aller Mitglieder des Gemeinderates den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden.

§ 9 Aufgaben des Verwaltungsausschusses

(1) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,
3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstätten¬gesetz,
4. soziale und kulturelle Angelegenheiten,
5. Gesundheitsangelegenheiten,
6. Marktangelegenheiten,
7. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirt¬schaftung, Jagd, Fischerei und Weide.

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Verwaltungsausschuss über:

1. die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des einfachen Dienstes sowie des mittleren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 und von Angestellten der Vergütungsgruppen VI b und V c BAT, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte handelt,

2. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen von mehr als 500 EUR, aber nicht mehr als 2.500 EUR im Einzelfall,

3. die Stundung von Forderungen von mehr als 2 Monaten bis zu 6 Monaten in unbe¬schränkter Höhe, von mehr als 6 Monaten und von mehr als 1.500 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR,

4. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 500 EUR, aber nicht mehr als 2.500 EUR beträgt,

5. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grund¬eigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als 500 EUR, aber nicht mehr als 2.500 EUR im Einzelfall beträgt,

6. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 1.000 EUR, aber nicht mehr als 2.500 EUR im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,

7. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 1.000 EUR, aber nicht mehr als 5.000 EUR im Einzelfall.

8. alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 6 Abs. 1 der Technische Aus¬schuss zuständig ist.


§ 10 Aufgaben des Technischen Ausschusses

(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
2. Versorgung und Entsorgung,
3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,
4. Verkehrswesen,
5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,
6. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,
7. technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,
8. Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,
9. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung,

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über:

1. die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über
a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre,
b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes,
c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
e) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist,
f) die Teilungsgenehmigungen,

2. die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen

3. die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrech¬nung (Abrechnungsbeschluss ) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbau¬kosten von nicht mehr 20.000 EUR im Einzelfall,

4. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen,

5. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Städtebau¬ordnung).


Abschnitt V

Bürgermeister

§ 11 Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.

(2) Der Bürgermeister ist Ehrenbeamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.

§ 12 Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich. Er regelt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung in Zusammenarbeit mit der erfüllenden Gemeinde und erledigt die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von               5.000 EUR im Einzelfall,

2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 1.000 EUR im Einzelfall,

3. die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Angestellten der Vergütungs¬gruppe X - VII BAT, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung, stehenden Personen,

4. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien,

5. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 500 EUR im Einzelfall,

6. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 EUR,

7. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Ver¬gleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500 EUR beträgt,

8. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grund¬eigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 500 EUR im Einzelfall

9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000 EUR im Einzelfall,

10. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 1.000 EUR im Einzelfall,

11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Ver¬pflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von        2.500 EUR nicht übersteigen.

§ 13 Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte 2 Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.


Abschnitt Vl

Mitwirkung der Bürgerschaft

§ 14 Einwohnerversammlung

Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 Sächs.GemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 10 v. H. der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.


§15 Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 25 SächsGemO kann schriftlich von Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 10 v. H. der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.


Abschnitt VII

Schlussbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Kurort Rathen vom 24.11.1994 außer Kraft.


Kurort Rathen, den 27.11.2003

Thomas Richter (Siegel)
Bürgermeister



Hinweis nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande  gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn
1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat  oder
              b)  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift    
                                               gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes,
                                               der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
                                               worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kurort Rathen, den 27.11.2003

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