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Feuerwehrsatzung der Gemeinde Kurort Rathen

Feuerwehrsatzung  der  Gemeinde Kurort  Rathen

 

Auf Grund von §4 Abs. 2 Satz 1 Der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, ber. S. 159), letzte Änderung vom 26. Juni 2009 (SächsGVBI.323) und des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBI. S.245, ber. S.647), letzte Änderung vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBI. S.387) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 30.01.2012 folgende Satzung beschlossen:

 

Begriffe, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

 

(1)       Die Feuerwehr der Gemeinde Kurort Rathen ist eine gemeinnützige vorrangig ehrenamtliche strukturierte Einrichtung der Gemeinde Kurort Rathen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

 

(2)       Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Kurort Rathen“.

 

(3)       Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr besteht eine:

            - Alters- und Ehrenabteilung

            - Jugendfeuerwehr

 

(4)       Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinem Stellvertreter.

 

 

§2

Pflichten der Gemeindefeuerwehr

 

(1)       Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten

            - Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,

- technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und

nach Maßgabe der §§ 22 SächsBRKG Brandverhütungsschauen durchzuführen.

- Stellung einer Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen im Rahmen der personellen und materiellen Möglichkeiten gemäß §23 SächsBRKG.

 

(2)       Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

 

                                                                                  §3

Aufnahme in die Feuerwehr

 

(1)       Voraussetzung für die Aufnahme in die aktive Abteilung

            der Gemeindefeuerwehr sind:

            - die Vollendung des 16 Lebensjahres (selbstständiger Einsatz bis zur Vollendung des        18 Lebensjahres nur außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches).

-  die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst,

-  die charakterliche Eignung,

-  die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung

Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von §18 Abs. 3 SächsBRKG sein.

Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen. 

 

(2)       Die Bewerber sollten in der Gemeinde wohnhaft und in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann     Ausnahmen zulassen.

 

(3)       Aufnahmegesuche, sind schriftlich an den Gemeindewehrleiter zu richten. Über die      Aufnahme entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des zuständigen    Feuerwehrausschusses. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme

            einen Dienstausweis.

 

(4)       Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des     Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

 

 

§4

Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes

 

(1)       Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der      Gemeindefeuerwehr

            - das 65. Lebensjahr vollendet hat,

            - aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig       ist,

            - ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend §18 Abs. 3 SächsBRKG wird oder

            -  aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

 

(2)       Ein Feuerwehrangehöriger ist auf Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der   Gemeindefeuerwehr für ihn persönlich oder beruflichen Gründen eine besondere        Härte bedeutet. Nach 40 Dienstjahren kann auf den Nachweis einer besonderen Härte verzichtet werden.

 

(3)       Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine         andere Gemeinde unverzüglich dem Gemeindewehrleiter schriftlich anzuzeigen. Eine         Entlassung aus der Feuerwehr kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübungen aufgrund der Verlegung des             Wohnsitzes nicht mehr möglich ist. Über die Entlassung entscheidet der             Bürgermeister.

 

(4)       Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der             Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des zuständigen Feuerwehrausschusses aus der Gemeindefeuerwehr          ausgeschlossen werden.

 

(5)       Der Bürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen      Bescheid fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörigen können auf Antrag eine  Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

 

 

§5

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

 

1)         Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, der Alters- und Ehrenabteilung,       ausgenommen die Angehörigen der Jugendfeuerwehr, haben das Recht, den             Gemeindewehrleiter, den Stellvertreter sowie die Mitglieder des            Feuerwehrauschusses zu wählen.

 

(2)       Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Teilnahme an           Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des §61            SächsBRKG von Arbeit freizustellen.

 

(3)       Alle ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeindefeuerwehr erhalten eine             Aufwandsentschädigung/Entschädigung/Zuwendung entsprechend der    Feuerwehrentschädigungssatzung.

 

(4)       Sachschäden, die den ehrenamtlich tätigen Angehörigen  der Freiwilligen          Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz bei Ausübung oder infolge ihres     Dienstes einschließlich der Aus- und Fortbildung entstehen, sind auf Antrag von den in §62 Abs. 1 Satz 3 Sächs. BRKG genannten Trägern zu ersetzen, sofern der             Betroffene den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und ein    anderweitiger Einsatzanspruch nicht besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die     vermögenswerten Versicherungsnachteile, die ehrenamtlich tätige Angehörige der            Freiwilligen Feuerwehr als Eigentümer oder Halter eines eingesetzten Kraftfahrzeugs            erleiden. (Personenschäden sind in der Unfallkasse geregelt)

 

(5)       Die Aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die ihnen aus Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.

            Sie sind insbesondere verpflichtet:

            - am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der                               Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen

            - sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrgerätehaus einzufinden

            - den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen

            - im Dienst und außerhalb der Dienste ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich      den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten

            - die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den                     Feuerwehrdienst zu beachten und die ihnen anvertrauten Ausrüstungs-                      gegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu Pflegen und sie zu                  dienstlichen Zwecken zu benutzen

 

(6)       Grundlage für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr sind     mindestens 40 Dienststunden a 45 Minuten die gemäß den geltenden      Feuerwehrdienstvorschriften jährlich durchzuführen sind. In Härtefällen entscheidet     der Feuerwehrausschuss. Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben             eine Ortsanwesenheit von länger als zwei Wochen und eine Dienstverhinderung dem   Gemeindewehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig zu melden.

 

(7)       Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden        Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter

            - einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen

            - die Anhörung des Ausschusses oder den Ausschuss beim Bürgermeister beantragen

            Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn         vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

 

 

§6

Jugendfeuerwehr

 

(1)       Die Jugendfeuerwehr in Kurort Rathen führt den Namen „Jugendfeuerwehr Kurort        Rathen“. In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche zwischen dem 8.          und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden, wenn die      Eignung gemäß §3 gegeben ist. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche      Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.

 

(2)       Über die Aufnahme entscheidet die Gemeindewehrleitung nach Anhörung des   Jugendfeuerwehrwartes. Im Übrigen gelten die Festlegung des §3 entsprechend.

 

(3)       Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

            - in die Aktive Abteilung aufgenommen wird

            - den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist

            - aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

            Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung zu Abs. 1 schriftlich    zurücknehmen.

 

(4)       Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der Aktiven Abteilung der Feuerwehr und    muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichend Erfahrungen im     Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen und         innen. Der Jugendfeuerwehrwart wird in der Hauptversammlung für die Dauer vom 5     Jahren entsprechend den Festsetzungen in §15 gewählt.

     

 

§7

Alters- und Ehrenabteilung

 

(1)       In die Alters- und Ehrenabteilung wird bei Überlassung der Dienstkleidung         übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet oder dauernd dienstunfähig geworden ist und keine gegenteilige Erklärung abgibt.

(2)       Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der Aktiven Feuerwehr, die 40    Dienstjahre vollendet haben, aus der Einsatzabteilung in die Alters- und          Ehrenabteilung übernehmen.

 

(3)       Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter für die Dauer       von 5 Jahren.

 

 

 

 

 

 

 

§8

Ehrenmitglieder

 

            Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses verdiente      ehrenamtlich Angehörigen der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient haben, zu     Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

 

 

§9

Organe der Freiwillige Feuerwehr

 

            Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

            - die Hauptversammlung

            - der Feuerwehrausschuss

            - die Gemeindewehrleitung

 

 

§10

Hauptversammlung

 

(1)       Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche            Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung       sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und            Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung            vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht             über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. Der             Jugendfeuerwehrwart berichtet in der Hauptversammlung über die Tätigkeit der          Jugendfeuerwehr des abgelaufenen Jahres.

 

(2)       In der Ordentlichen Hauptversammlung werden die Gemeindewehrleitung und der      Feuerwehrausschuss gewählt.

 

(3)       Die Ordentlichen Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen.          Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen,             wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr          schriftlich, unter Angabe der Gründe, gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister             mindestens 14 Tage vor Versammlung bekannt zu geben.

 

(4)       Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer     Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl und der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung   werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

 

(5)       Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem           Bürgermeister vorzulegen ist.

 

 

§11

Feuerwehrausschuss

 

(1)       Der Feuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen   der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr sowie der Dienst- und    Einsatzplanung. Er wird für die Dauer von 5 Jahren in der Hauptversammlung   gewählt.

 

(2)       Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden,          dem stellv. Wehrleiter, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Gerätewart und einem       weiterem Mitglied der aktiven Gemeindefeuerwehr. Die Alters- und Ehrenabteilung        bestimmt selbständig ihren Vertreter im Feuerwehrausschuss.

 

(3)       Der Feuerwehrausschuss soll zweimal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der            Feuerwehrausschuss muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens ein        Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

(4)       Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit             gefasst.

 

(5)       Die Beratungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich.

 

(6)       Über die Beratung des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

 

 

§12

Wehrleitung

 

(1)       Der Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter, sein Stellvertreter und    der Jugendfeuerwehrwart an.

 

(2)       Die Wehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von   5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

(3)       Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, über die für    diese Dienststellung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.

 

(4)       Der Gemeindewehrleiter, sein Stellvertreter und der Jugendfeuerwehrwart werden      nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

 

(5)       Eine Doppelung der Funktionen ist bis auf die Funktion des Wehrleiters möglich.

 

 

 

 

 

(6)       Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der            Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur      Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung,        kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der      Gemeindefeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden     der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen      Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmungen des      Gemeinderates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.

 

(7)       Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich    und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgeben aus. Er hat         insbesondere:

            - auf ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr      entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,

- die Zusammenarbeit der Nachbarfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu 

   regeln,

            - die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an         mindestens 40 Dienststunden a 45 Minuten Ausbildungen teilnehmen kann,

            - dafür zu sorgen , dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem                   Feuerwehrausschuss vorgelegt werden,

            - die Tätigkeit des Gerätewartes und Jugendfeuerwehrwartes zu kontrollieren,

            - auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der                   Feuerwehr hinzuwirken,

            - für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen                     Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,

            - Beanstandung, die die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffen, dem                        Bürgermeister mitzuteilen.

 

(8)       Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weiter Aufgaben des            Brandschutzes übertragen.

 

(9)       Der Gemeindewehrleiter soll dem Bürgermeister und den Gemeinderat in allen           feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den   Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des          Brandschutzes zu hören.

 

(10)     Der Stellvertretende Gemeindewehrleiter hat den Gemeindewehrleiter bei der             Lösung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten      und Pflichten zu vertreten.

 

(11)     Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen   die Dienstpflichten, oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen        nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses           abberufen werden.

 
 

§13

Unterführer, Gerätewarte

 

(1)       Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Feuerwehr          eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im       Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Die           erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an    den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen             nachgewiesen werden.

 

(2)       Die Unterführer werden vom Feuerwehrausschuss bestellt.

 

(3)       Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen und Befehlen ihrer        Vorgesetzten aus.

 

(4)       Für den Gerätewart gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Er hat die Ausrüstung       und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten.          Prüfungspflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung   vorzustellen. Festgestellte Mängel, sind unverzüglich dem Gemeindewehrleiter zu         melden.

 

 

§14

Schriftführer

 

            Der Schriftführer wird vom Feuerwehrausschuss für die Dauer von 5 Jahren gewählt.    Wiederwahl ist zulässig. Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen        des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber            hinaus ist der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich.

 

 

§15

Wahlen

(1)       Die nach §10 dieser Satzung durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei    Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten         enthalten als zu wählen sind und muss von der Hauptversammlung bestätigt sein.

 

(2)       Wahlen sind geheim durchzuführen. Sofern kein Wahlberechtigter in der           Hauptversammlung wiederspricht kann die Wahl offen erfolgen.

 

(3)       Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm      benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die             zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmauszählung vornehmen.

 

(4)       Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der             Wahlberechtigten anwesend ist.

 

(5)       Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten      Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden         Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die         absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den    meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei             Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlberechtigt sind alle aktiven            Feuerwehrangehörigen.

 

(6)       Die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes, und eines weiteren Mitgliedes des          Feuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmenhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat somit 2 Stimmen. In den Feuerwehrausschuss sind      diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten             haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(7)       Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

 

(8)       Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl für den         Schriftführer dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.    Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine     Neuwahl durchzuführen.

 

(9)       Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seines            Stellvertreters, des Jugendfeuerwehrwartes nicht zustande oder stimmt der   Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der Feuerwehrausschuss       dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner             Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt        dann nach §12 Abs. 5 die Wehrleitung ein.

 

 

§17

In-Kraft-Treten

 

            Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.   Gleichzeitig tritt die Satzung der FFW Kurort Rathen vom 13.11.1991 außer Kraft.

 

 

 

Kurort Rathen, den 31.01.2012

 

 

 

 

Richter

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis nach §4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachen (SächsGemO)

 

Nach §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn,

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder Bekanntmachungen der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs. 2 SächsGemO wegen    Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)  die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschuss beanstanden hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Richter
Bürgermeister     

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