Feuerwehrsatzung der Gemeinde Kurort Rathen
Auf Grund von §4 Abs. 2 Satz 1 Der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, ber. S. 159), letzte Änderung vom 26. Juni 2009 (SächsGVBI.323) und des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBI. S.245, ber. S.647), letzte Änderung vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBI. S.387) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 30.01.2012 folgende Satzung beschlossen:
1§
Begriffe, Gliederung und Leitung der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr der Gemeinde Kurort Rathen ist eine gemeinnützige vorrangig ehrenamtliche strukturierte Einrichtung der Gemeinde Kurort Rathen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Kurort Rathen“.
(3) Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr besteht eine:
- Alters- und Ehrenabteilung
- Jugendfeuerwehr
(4) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinem Stellvertreter.
§2
Pflichten der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten
- Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
- technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und
nach Maßgabe der §§ 22 SächsBRKG Brandverhütungsschauen durchzuführen.
- Stellung einer Brandsicherheitswache bei Veranstaltungen im Rahmen der personellen und materiellen Möglichkeiten gemäß §23 SächsBRKG.
(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.
§3
Aufnahme in die Feuerwehr
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die aktive Abteilung
der Gemeindefeuerwehr sind:
- die Vollendung des 16 Lebensjahres (selbstständiger Einsatz bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres nur außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches).
- die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst,
- die charakterliche Eignung,
- die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung
Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von §18 Abs. 3 SächsBRKG sein.
Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
(2) Die Bewerber sollten in der Gemeinde wohnhaft und in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.
(3) Aufnahmegesuche, sind schriftlich an den Gemeindewehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des zuständigen Feuerwehrausschusses. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme
einen Dienstausweis.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
§4
Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes
(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr
- das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
- ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend §18 Abs. 3 SächsBRKG wird oder
- aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.
(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für ihn persönlich oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. Nach 40 Dienstjahren kann auf den Nachweis einer besonderen Härte verzichtet werden.
(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Gemeindewehrleiter schriftlich anzuzeigen. Eine Entlassung aus der Feuerwehr kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübungen aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist. Über die Entlassung entscheidet der Bürgermeister.
(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des zuständigen Feuerwehrausschusses aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden.
(5) Der Bürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörigen können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.
§5
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr
1) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, der Alters- und Ehrenabteilung, ausgenommen die Angehörigen der Jugendfeuerwehr, haben das Recht, den Gemeindewehrleiter, den Stellvertreter sowie die Mitglieder des Feuerwehrauschusses zu wählen.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des §61 SächsBRKG von Arbeit freizustellen.
(3) Alle ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeindefeuerwehr erhalten eine Aufwandsentschädigung/Entschädigung/Zuwendung entsprechend der Feuerwehrentschädigungssatzung.
(4) Sachschäden, die den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz bei Ausübung oder infolge ihres Dienstes einschließlich der Aus- und Fortbildung entstehen, sind auf Antrag von den in §62 Abs. 1 Satz 3 Sächs. BRKG genannten Trägern zu ersetzen, sofern der Betroffene den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und ein anderweitiger Einsatzanspruch nicht besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die vermögenswerten Versicherungsnachteile, die ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr als Eigentümer oder Halter eines eingesetzten Kraftfahrzeugs erleiden. (Personenschäden sind in der Unfallkasse geregelt)
(5) Die Aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die ihnen aus Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
Sie sind insbesondere verpflichtet:
- am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen
- sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrgerätehaus einzufinden
- den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen
- im Dienst und außerhalb der Dienste ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten
- die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und die ihnen anvertrauten Ausrüstungs- gegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu Pflegen und sie zu dienstlichen Zwecken zu benutzen
(6) Grundlage für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr sind mindestens 40 Dienststunden a 45 Minuten die gemäß den geltenden Feuerwehrdienstvorschriften jährlich durchzuführen sind. In Härtefällen entscheidet der Feuerwehrausschuss. Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsanwesenheit von länger als zwei Wochen und eine Dienstverhinderung dem Gemeindewehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig zu melden.
(7) Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen
- die Anhörung des Ausschusses oder den Ausschuss beim Bürgermeister beantragen
Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.
§6
Jugendfeuerwehr
(1) Die Jugendfeuerwehr in Kurort Rathen führt den Namen „Jugendfeuerwehr Kurort Rathen“. In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche zwischen dem 8. und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aufgenommen werden, wenn die Eignung gemäß §3 gegeben ist. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Gemeindewehrleitung nach Anhörung des Jugendfeuerwehrwartes. Im Übrigen gelten die Festlegung des §3 entsprechend.
(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
- in die Aktive Abteilung aufgenommen wird
- den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist
- aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.
Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung zu Abs. 1 schriftlich zurücknehmen.
(4) Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der Aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichend Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen und innen. Der Jugendfeuerwehrwart wird in der Hauptversammlung für die Dauer vom 5 Jahren entsprechend den Festsetzungen in §15 gewählt.
§7
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet oder dauernd dienstunfähig geworden ist und keine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der Aktiven Feuerwehr, die 40 Dienstjahre vollendet haben, aus der Einsatzabteilung in die Alters- und Ehrenabteilung übernehmen.
(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter für die Dauer von 5 Jahren.
§8
Ehrenmitglieder
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses verdiente ehrenamtlich Angehörigen der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.
§9
Organe der Freiwillige Feuerwehr
Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:
- die Hauptversammlung
- der Feuerwehrausschuss
- die Gemeindewehrleitung
§10
Hauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. Der Jugendfeuerwehrwart berichtet in der Hauptversammlung über die Tätigkeit der Jugendfeuerwehr des abgelaufenen Jahres.
(2) In der Ordentlichen Hauptversammlung werden die Gemeindewehrleitung und der Feuerwehrausschuss gewählt.
(3) Die Ordentlichen Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich, unter Angabe der Gründe, gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor Versammlung bekannt zu geben.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl und der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(5) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.
§11
Feuerwehrausschuss
(1) Der Feuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er wird für die Dauer von 5 Jahren in der Hauptversammlung gewählt.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden, dem stellv. Wehrleiter, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Gerätewart und einem weiterem Mitglied der aktiven Gemeindefeuerwehr. Die Alters- und Ehrenabteilung bestimmt selbständig ihren Vertreter im Feuerwehrausschuss.
(3) Der Feuerwehrausschuss soll zweimal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Feuerwehrausschuss muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(5) Die Beratungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich.
(6) Über die Beratung des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
§12
Wehrleitung
(1) Der Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter, sein Stellvertreter und der Jugendfeuerwehrwart an.
(2) Die Wehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.
(4) Der Gemeindewehrleiter, sein Stellvertreter und der Jugendfeuerwehrwart werden nach der Wahl durch die Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.
(5) Eine Doppelung der Funktionen ist bis auf die Funktion des Wehrleiters möglich.
(6) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeindefeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmungen des Gemeinderates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.
(7) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgeben aus. Er hat insbesondere:
- auf ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
- die Zusammenarbeit der Nachbarfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu
regeln,
- die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Dienststunden a 45 Minuten Ausbildungen teilnehmen kann,
- dafür zu sorgen , dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Feuerwehrausschuss vorgelegt werden,
- die Tätigkeit des Gerätewartes und Jugendfeuerwehrwartes zu kontrollieren,
- auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,
- für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,
- Beanstandung, die die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffen, dem Bürgermeister mitzuteilen.
(8) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weiter Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
(9) Der Gemeindewehrleiter soll dem Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
(10) Der Stellvertretende Gemeindewehrleiter hat den Gemeindewehrleiter bei der Lösung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(11) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten, oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.
§13
Unterführer, Gerätewarte
(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen nachgewiesen werden.
(2) Die Unterführer werden vom Feuerwehrausschuss bestellt.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen und Befehlen ihrer Vorgesetzten aus.
(4) Für den Gerätewart gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Er hat die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfungspflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel, sind unverzüglich dem Gemeindewehrleiter zu melden.
§14
Schriftführer
Der Schriftführer wird vom Feuerwehrausschuss für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus ist der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich.
§15
Wahlen
(1) Die nach §10 dieser Satzung durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss von der Hauptversammlung bestätigt sein.
(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Sofern kein Wahlberechtigter in der Hauptversammlung wiederspricht kann die Wahl offen erfolgen.
(3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmauszählung vornehmen.
(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
(5) Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlberechtigt sind alle aktiven Feuerwehrangehörigen.
(6) Die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes, und eines weiteren Mitgliedes des Feuerwehrausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stimmenhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat somit 2 Stimmen. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
(8) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl für den Schriftführer dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
(9) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seines Stellvertreters, des Jugendfeuerwehrwartes nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach §12 Abs. 5 die Wehrleitung ein.
§17
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der FFW Kurort Rathen vom 13.11.1991 außer Kraft.
Kurort Rathen, den 31.01.2012
Richter
Bürgermeister
Hinweis nach §4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachen (SächsGemO)
Nach §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn,
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder Bekanntmachungen der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschuss beanstanden hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Richter
Bürgermeister
Touristinformation “Haus des Gastes”
Füllhölzelweg 1 | 01824 Kurort Rathen
Gemeindeverwaltung Kurort Rathen
Füllhölzelweg 1 | 01824 Kurort Rathen