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Betreuungssatzung für Kindertageseinrichtungen

Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Kurort Rathen
(Betreuungssatzung für Kindertageseinrichtungen)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159) und des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) vom 27. 11. 2001 (SächsGVBl. S. 705), in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen vom 1. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 309) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen in seiner Sitzung am 27.03.2006 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, die ihre Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kurort Rathen im Sinne von § 1 Abs. 2 – 4 SächsKitaG (Kindertageseinrichtungen) angemeldet haben.

§ 2 Betreuungsangebote, Abschluss eines Betreuungsvertrages

(1) In Kindertageseinrichtungen werden die Kinder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (Betreuungsvertrag) zwischen den Personensorgeberechtigten und der Gemeinde Kurort Rathen für die dort festgelegte Betreuungsdauer betreut. Änderungen der Betreuungsdauer bedürfen einer Änderung des Betreuungsvertrages. Wird die vertraglich festgelegte Betreuungsdauer kontinuierlich überschritten, ist der Betreuungsvertrag entsprechend anzupassen.

(2) In Kinderkrippen werden innerhalb der Öffnungszeiten folgende Betreuungszeiten angeboten:
1. bis zu 4,5 Stunden
2. bis zu 6,0 Stunden
3. bis zu 9,0 Stunden

(3) In Kindergärten werden innerhalb der Öffnungszeiten folgende Betreuungszeiten angeboten:
1. bis zu 4,5 Stunden
2. bis zu 6,0 Stunden
3. bis zu 9,0 Stunden.

(4) In Horten werden innerhalb der Öffnungszeiten folgende Betreuungszeiten angeboten:
1. bis zu 6 Stunden
Der nahtlose Übergang zwischen Unterricht und Hortbetreuung wird gewährleistet.

(5) Kindertageseinrichtungen können zeitweise in folgenden Fällen geschlossen werden:
1. an Tagen vor bzw. nach gesetzlichen Feiertagen (sog. Brückentage), wobei die Zahl  
   dieser Brückentage nicht mehr als 1 Tag betragen soll.
2. zwischen Weihnachten und Neujahr

6) Die Erhebung der Elternbeiträge und weiteren Entgelte erfolgt auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten durch Erlass eines Abgabenbescheides.
§ 3 Gastkinder

(1) Kinder können in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes nutzen wollen, sind Gastkinder. Der Besuch durch das Gastkind ist bei der Gemeinde Kurort Rathen schriftlich vor der Aufnahme von den Personensorgeberechtigten zu beantragen.

(2) Gastkinder werden auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (Gastplatzvertrag) zwischen den Personensorgeberechtigten und der Gemeinde Kurort betreut.

§ 4 Anmeldung, Abmeldung, Kündigung und Beendigung der Betreuung

(1) Die Anmeldung und die Abmeldung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung erfolgt schriftlich durch die Personensorgeberechtigten bei der Gemeinde Kurort Rathen.

2) Die Anmeldung für die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung sollte 6 Monate vor Beginn der beabsichtigten Aufnahme des Kindes in die Einrichtung erfolgen. Über die Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung entscheidet die Gemeinde Kurort Rathen in Absprache mit der Leiterin der Kindertageseinrichtung.

(3) Die Abmeldung eines Kindes aus einer Kindertageseinrichtung erfolgt durch die Kündigung des Betreuungsvertrages. Die Kündigung kann nur zum Monatsende erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat.

(4) Auch ohne eine Kündigung endet der Betreuungsvertrag für Kindergartenkinder mit Eintritt des Kindes in die Schule sowie für Hortkinder, wenn das Kind die 4. Klasse beendet hat. Dabei schließt das 4. Schuljahr die sich anschließenden Sommerferien ein.

(5) Die Gemeinde Kurort Rathen kann den Betreuungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Monatsende mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages in Verzug sind, und die Höhe des rückständigen Elternbeitrages 2 Monatsbeträge oder mehr beträgt,
2. im Rahmen der Betreuung festgestellt wird, dass die Betreuung in der Einrichtung für das Wohl des Kindes nicht die geeignete ist,
3. die Kindertageseinrichtung geschlossen wird.

§ 5 Essensversorgung

Die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kurort Rathen stellt eine Essensversorgung sicher, soweit dies außerhalb der Einrichtung angeboten wird.


§ 6 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten in der Elternversammlung

Die Elternversammlung dient der Beteiligung der Personensorgeberechtigten an allen wesentlichen Angelegenheiten, die die Kindertageseinrichtung betreffen.
Die Elternversammlung wählt den Elternbeirat.

§ 7 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten im Elternbeirat

(1) Der Elternbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Anregungen für die Organisation und Gestaltung der Kindertageseinrichtung zu geben,
- Unterstützung der Fachkräfte bei der Gestaltung von Veranstaltungen,
- Wünsche, Anregungen und Vorschläge, die von den Personensorgeberechtigten an ihn herangetragen werden, der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Gemeinde Kurort Rathen zu übermitteln
- das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit und die Bedürfnisse der Kindertageseinrichtung zu gewinnen.

(2) Vor wichtigen Entscheidungen der Gemeinde Kurort Rathen, die die Kinder-tageseinrichtung betreffen, ist der Elternbeirat anzuhören. Hierzu gehören insbesondere:
- die Festlegung der Öffnungszeiten,
- die Erarbeitung oder Änderung der Konzeption der Kindertageseinrichtung,
- die Durchführung von Baumaßnahmen, die den laufenden Betrieb der Kindertageseinrichtung beeinträchtigen,
- Änderungen bei der Essensversorgung,
- die Durchführung zusätzlicher Angebote in der Kindertageseinrichtung, deren Kosten die Personensorgeberechtigten zu tragen haben,
- der Wechsel des Trägers der Einrichtung,
- die Schließung der Einrichtung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Einrichtung.

(3) Die Mitglieder des Elternbeirats werden durch die Personensorgeberechtigten in der Elternversammlung gewählt. Die Zahl der Elternbeiratsmitglieder soll mindestens
3 Mitglieder betragen. Sie soll 5 Mitglieder nicht überschreiten. Die Mitgliedschaft im Elternbeirat beginnt mit der Verkündung des Wahlergebnisses und endet mit Amtsantritt des neuen Elternbeirates. Sie endet auch, wenn kein Kind des Mitgliedes mehr die Kindertageseinrichtung besucht.

(4) Wahlberechtigt und wählbar sind in der Elternversammlung anwesende Personensorgeberechtigte. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Personensorgeberechtigten erhält. Die Personensorgeberechtigten haben für jedes ihrer in die Kindertageseinrichtung aufgenommenen Kinder eine gemeinsame Stimme.

(5) Im Anschluss an die Wahl tritt der Elternbeirat zur konstituierenden Sitzung zusammen und kann mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und dessen Vertreter wählen. An den Sitzungen des Elternbeirats sollen in der Regel ein Beauftragter der Gemeinde Kurort Rathen sowie die Leitung der Kindertageseinrichtung teilnehmen.


§ 8 Gemeinnützigkeit

(1) Die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Gemeinde Kurort Rathen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern im Vorschul- und Grundschulalter sowie die Ergänzung der Erziehung der Kinder in der Familie. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Kinderkrippen, Kindergärten und Horten.
(2) Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Kindertageseinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gemeinde Kurort Rathen erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindertageseinrichtungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kindertageseinrichtung fremd sind, begünstigt werden.

(4) Die Gemeinde Kurort Rathen erhält bei Auflösung oder Wegfall einer Kindertageseinrichtung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.11. 1993 außer Kraft.






Kurort Rathen, den 27.03.2006



Richter
 Dienstsiegel
Bürgermeister




Hinweis nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande  gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Das gilt nicht, wenn

1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat  oder
              b)  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift    
                                               gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes,
                                               der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
                                               worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Kurort Rathen, den 27.03.2006

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