Haus des Gastes

Touristinfo Oberrathen

Parkplatz Oberrathen

139 freie Plätze

Benutzungs- und Gebührenordnung Sporthalle Kurort Rathen

Sporthalle Füllhölzelweg 1
der Gemeinde Kurort Rathen

Die Gemeinde Kurort Rathen erwartet von allen Benutzern, dass sie mit den zur Ver-fügung gestellten Räumlichkeiten und Gerätschaften schonend umgehen. Die Benut-zer werden gebeten, jegliche Verunreinigungen und Beschädigungen zu vermeiden. Die Vorgaben in der mit der Genehmigung ausgehändigten Benutzerordnung sind unbedingt einzuhalten.

Für alle Benutzer der Sporthalle und Nebenräume gilt die folgende


Benutzungsordnung


§ 1 Zweckbestimmung

(1) Die Sporthalle ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kurort Rathen.
(2) Sie steht dem Tischtennisverein, auf Antrag den örtlichen Vereinen und dem Kin-dergarten sowie der Gemeinde zur Abhaltung von Veranstaltungen, sportlicher, kultureller, gesellschaftlicher, politischer, religiöser Art zur Verfügung.
(3) Den örtlichen Vereinen, Kindergarten, Gästen, Gemeinde, Fremdnutzer; wird die Sporthalle entsprechend den Festlegungen im Belegungsplan des Tischtennis-vereins zur Verfügung gestellt.


§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Benutzungsordnung gilt für den Gesamtbereich der Sporthalle, Umkleide-raum, Geräteraum (Halle, Anbauten, Außenanlagen, Duschraum).
(2) Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich in der Sporthalle und in den Außen-anlagen aufhalten. Mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis unterwerfen sich Mie-ter/Nutzer, Mitwirkende und Besucher den Bestimmungen der Benutzungsord-nung sowie allen sonstigen in diesem Zusammenhang erlassen Anordnungen.


§ 3 Überlassung für Übungs-/Trainingszwecke

(1) Die Halle muss bis spätestens 22.30 Uhr verlassen und komplett verschlossen werden. Die Hallenbeleuchtung, Heizung ist nach dem Übungs-/Trainingsbetrieb (22.00 Uhr) sofort zu mindern, abzuschalten.
(2) Wenn nach Übungsstunden offensichtliche Verschmutzungen vorliegen, ist die Halle vom Benutzer besenrein zu reinigen.


§ 4 Überlassung für Veranstaltungen

(1) Zur Überlassung der Sporthalle für Veranstaltungen muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Der Antrag sollte rechtzeitig, d.h. mind. 2 Monate vor der geplan-ten Veranstaltung bei der Gemeinde Kurort Rathen eingehen.
(2) Das Vertragsverhältnis über die mietweise Überlassung der Sporthalle und deren Einrichtungen gilt erst als zustande gekommen, wenn eine schriftliche Genehmi-gung durch die Gemeinde erteilt ist. Bestandteil des Vertrages ist die Benut-zungsordnung sowie die mit dem TT- Verein abzustimmende Regelung zur Kos-tenregelung für Elektroenergie und Gas.
(3) Die Mietsätze und Nebenkosten werden nach der Gebührenordnung (Anlage 1) erhoben.
(4) Die Genehmigung der Benutzung wird nur in stets widerruflicher Weise erteilt. Wenn es sich ergibt, dass die Sporthalle für andere Zwecke dringend benötigt wird, kann die Gemeinde im Einzelfall – nach vorheriger Rücksprache mit dem Mieter- die zugesagte Benutzung aussetzen.
(5) Die Garderobe ist grundsätzlich im Umkleideraum einzurichten.
Die Haftung für diese Garderobe obliegt grundsätzlich dem Mieter/ Nutzer der Sporthalle.


§ 5 Fälligkeit, Schuldner, Vorauszahlungen

(1) Die Miete und sonstigen Entgelte sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf eines des dort näher bezeichneten Kontos der Gemeinde Kurort Rathen zu überweisen.
(2) Schuldner ist der Mieter/Nutzer oder der Antragsteller; Mieter/ Nutzer und An-tragsteller haften gesamtschuldnerisch.
(3) Die Gemeinde Kurort Rathen ist berechtigt, Vorauszahlungen oder sonstige Si-cherheitsleitungen zu verlangen.
(4) Von auswärtigen Mietern/ Nutzern werden die Vorauszahlung der Mietkosten und eine Kaution in Höhe von 100 € erhoben. Eine Überlassung gilt erst dann als ver-einbart, wenn Mietvorauszahlung und Kaution bei der Gemeinde Kurort Rathen eingegangen sind.


§ 6 Besondere Pflichten des Mieters / Nutzers

(1) Soweit zur Veranstaltung zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen (z.B. Sperrzeitverkürzung, Schankerlaubnis, Erlaubnis zur Abgabe von Speisen, GEMA) erforderlich sind, hat dies der Mieter/ Nutzer auf seine Kosten und Ver-antwortung zu veranlassen. Der Mieter/ Nutzer  ist insbesondere für die Erfüllung aller die Benutzung betreffenden Feuer-, Sicherheits- sowie Ordnungs- und ver-kehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich (insbesondere auch für die Einhal-tung der Sperrzeit und der Jugendschutzbestimmungen).
(2) Für jede Benutzung der Sporthalle hat der Mieter/ Nutzer einen Verantwortlichen zu benennen.


§ 7 Benutzung der Halle und Einrichtungen (Geräte)

(1) Die Halle und Einrichtungen werden in dem bestehenden, dem Mieter/ Nutzer be-kannten Zustand überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich beim Bauhof geltend macht. Nach-träglich können Beanstandungen nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
(3) Die gelagerten Sportgeräte sind  Eigentum des TT- Verein. Eine Nutzung durch andere Vereine ist nur mit schriftlicher Zustimmung des TT- Vereins möglich.
(4) Es ist verboten, die Sporthalle mit Stollenschuhen, Nagelschuhen oder Inline-Skatern zu betreten. Straßenschuhe sind während den Sportstunden in der Halle nicht erlaubt. Es sind grundsätzlich Sportschuhe mit heller Sohle zu tragen.
(5) Mit Bällen dürfen in der Halle nur solche Übungen und Spiele durchgeführt wer-den, bei denen die Beschmutzung/ Beschädigung der Wände/ Einrichtungsge-genstände usw. ausgeschlossen ist. Ferner sind Gewichtheben, Kugelstoßen und andere sportliche Tätigkeiten ausgeschlossen, die den Hallenboden/ Wände be-schädigen können.
(6) Die Halle darf grundsätzlich von Benutzern nur dann betreten werden, wenn eine Lehrkraft, ein Übungsleiter oder eine verantwortliche Aufsichtsperson anwesend ist. Diese Person ist auch verpflichtet, die Sporthalle als Letzter zu verlassen – sie ist für die ordnungsgemäße Einhaltung der Benutzungsordnung verantwortlich. Die Aufsichtsperson muss nach Beendigung der Nutzung sich überzeugen, dass alle Beleuchtungskörper abgeschaltet, Heizungen ausgedreht oder runtergere-gelt, Türen und Fenster verschlossen sind.

§ 8 Haftung

(1) Der Aufenthalt in der Sporthalle mit sämtlichen Nebenräumen und deren Außen-bereich geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung. Dies gilt analog für die auf den Parkplätzen bei der Sporthalle abgestellten Fahrzeugen.
(2) Der Nutzer/Mieter ist verpflichtet, die Räume und Geräte jeweils vor der Benut-zung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch die aufsichtführende Person prüfen zu lassen. Er muss sicherstellen, dass schadhaf-te Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
(3) Der Nutzer/Mieter haftet für die Beachtungen aller in Frage kommenden allge-meinen oder für den Einzelfall sich ergebenden besonderen polizeilichen Vor-schriften. Hierdurch entstehende Kosten können der Gemeinde nicht in Rech-nung gestellt werden. Eine Haftung aus der Überlassung der Sporthalle wird – mit Ausnahme der gesetzlichen Haftung als Hauseigentümerin – von der Gemeinde nicht übernommen. Sie übernimmt auch keinerlei Haftung für etwa abhanden ge-kommene oder beschädigte Garderobe und sonstige Gegenstände aller Art, ein-schließlich Wertgegenstände. Ferner wird die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, soweit sie nicht auf den gesetzlichen Verpflichtungen als Hauseigentümerin beruht, ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache seitens der Gemeinde ausgeschlossen.
Soweit die Gemeinde von dritten Personen für einen Schaden in Anspruch ge-nommen wird, übernimmt der Mieter/Nutzer die Ersatzpflicht, es sei denn, es würde sich um einen Haftpflichtschaden handeln, der die Gemeinde aufgrund ih-rer gesetzlichen Haftung als Hauseigentümerin berührt. Die der Gemeinde durch die Abwehr von Ersatzansprüchen wegen solcher Schäden, die vom Mieter/ Nut-zer zu vertreten sind, entstehende Kosten hat der Mieter/Nutzer der Gemeinde zurückzuerstatten.
Für Schäden am Gebäude, den technischen Einrichtungen, dem Inventar und an den Außenanlagen, die im Rahmen der Nutzung des Vertragsgegenstandes ent-stehen (einschließlich der Probe, der Vorbereitung und der Aufräumungsarbei-ten), haftet der Mieter/ Nutzer.
Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte verursacht werden. Auf Verschulden des Mieters/ Nutzers kommt es dabei nicht an.
Bei Beschädigungen von Sportgeräten, die im Eigentum des TT-Verein stehen, haftet der Mieter/Nutzer gegenüber dem TT-Verein.
Dem Mieter/Nutzer wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die Haftpflichtrisiken im vorstehenden genannten Umfang abdeckt.
(4) Für sämtliche vom Mieter/Nutzer eingebrachten Gegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Mie-ters/Nutzers in der Sporthalle oder den Nebenräumen.



§ 9 Verlust von Gegenständen, Fundsachen

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen oder sonstigem privaten Vermögen der Benutzer und Besucher, den eingebrachten Sachen sowie für die im Bereich der Sporthalle ab-gestellten Fahrzeuge. Das Gleiche gilt für Fundgegenstände.
(2) Fundsachen sind bei dem Verantwortlichen des Mieters/Nutzers abzugeben, der sie, sofern sich der Verlierer nicht innerhalb einer Woche meldet, beim Fundamt der Gemeinde abliefert.


§ 10 Ordnungsvorschriften

(1) Die Mieter/Nutzer haben folgende Anordnungen zu beachten, deren Überschrei-tung im Einzelfall zum Ausschluss aus der Sporthalle führen kann:

a) ruhestörender Lärm in den Abendstunden ist zu vermeiden
b) Hunde oder andere Tiere dürfen nicht in die Sporthalle mitgenommen werden
c) das Rauchen ist in sämtlichen Räumen verboten.
d) Abfälle sind in die dafür aufgestellten Behälter zu entsorgen
     e) Fahrräder dürfen weder an den Wänden in der Sporthalle noch in den
         Nebenräumen bzw. an den Hallenaußenwänden angelehnt werden.


§ 11 Zuwiderhandlungen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsordnung werden mit vorübergehendem oder dauerndem Ausschluss von der Benutzung geahndet.
(2) Bei Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen im Rahmen von Veranstaltungen ist der Mieter/Nutzer auf Verlangen der Gemeinde zur sofortigen Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet. Kommt der Mieter/Nutzer dieser Ver-pflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Räumung und Instand-setzung auf Kosten und Gefahr des Mieters/Nutzers durchführen zu lassen.
(3) Der Mieter/ Nutzer bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgelts verpflichtet. Er haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Der Mieter/Nutzer kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.





§ 12 Nutzungsentgelte, Miete und Nebenkosten

Für die Benutzung der Sporthalle, der Nebenräume und Einrichtungen werden Ent-gelte nach der Gebührenordnung (Anlage 1) erhoben.



§ 13 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft.
Gleichzeitig endet die bisherige Benutzungsordnung vom 01.10.2002.




Kurort Rathen, den 01. Januar 2006





Richter
Bürgermeister

Zurück

Touristinformation “Haus des Gastes”
Füllhölzelweg 1 | 01824 Kurort Rathen

035024 - 70 422
touristinformation@kurort-rathen.de

Gemeindeverwaltung Kurort Rathen
Füllhölzelweg 1 | 01824 Kurort Rathen

035024 - 70 671
info@kurort-rathen.de