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Bekanntmachungssatzung

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe
(Bekanntmachungssatzung)

Auf Grund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt     S. 55, ber. S. 159) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1998 S. 19) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen mit Beschluss vom 28.10.2004 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, durch Aushang an den Verkündigungstafeln
- Oberrathen neben der Einfahrt „Lebenshilfe e.V.“ gegenüber dem Grundstück Ortslistennummer 7
- Niederrathen neben der Wegsäule des Amselgrundes
           während der Dauer von mindestens einer Woche. Auf den Aushang und seine Dauer
           wird rechtzeitig im Amtsblatt für den Landkreis Sächsische Schweiz (Landkreisbote)
           hingewiesen.

(2) Der Tag der Veröffentlichung sowie die Tage, an denen der Aushang angebracht und abgenommen wird, sind auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.

(3) Soweit durch Rechtsvorschriften, vor allem Satzungen nach dem BauGB, die ortsübliche Bekanntmachung oder die ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, hat diese auch nach den Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.


§ 2
Ersatzbekanntmachung

(1) Sind Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten,  
Bestandteile einer Satzung, können sie dadurch öffentlich bekannt gemacht werden,
dass
1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
2. sie in der Gemeindeverwaltung Kurort Rathen, Füllhölzelweg 1 in 01824 Kurort Rathen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und
3. hierauf bei der Bekanntmachung  der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.

(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

§ 3
Ortsübliche Bekanntgabe

(1) Die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene ortsübliche Bekanntgabe erfolgt, sofern  
      bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch Aushang an den    
      Verkündigungstafeln  
-     Oberrathen neben der Einfahrt „Lebenshilfe e.V“ gegenüber dem Grundstück
     Ortslistennummer 7
- Niederrathen neben der Wegsäule des Amselgrundes.
   
     (2) Der Anschlag erfolgt in vollem Wortlaut für die Dauer von mindestens 7 Tagen.

(4) Die Tage, an denen der Aushang angebracht und abgenommen wird, sind auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.

§ 4
Notbekanntmachung

(1) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der festgelegten Form nicht möglich, erfolgt
    die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang am Eingang der Gemeindeverwaltung  
    und den in § 1 Abs. 1 festgelegten Verkündigungstafeln. Gleichzeitig wird per Kurier über den
    Aushang informiert
(2) Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der  
     vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf  
     gegenstandslos geworden ist.

§ 5
Vollzug der Bekanntmachung

     (1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf der Aushangsfrist vollzogen. Eine    
           Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
           vollzogen. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 4 Abs.1    
           vollzogen.

(2) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 28.03.1994 außer Kraft.


Kurort Rathen, den 28.10.2004



Thomas Richter
Bürgermeister (Siegel)











Hinweis nach § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen
sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannt Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden



Kurort Rathen, den 28.10.2004

Thomas Richter
Bürgermeister (Siegel)

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