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Auszüge aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 30.07.2018

Beschluss-Nr.: 50-7/18

Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienwohnhauses ( B- Plan Elbstraße)

Der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen beschließt:

Das beantragte Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes.
Mit dem vorgelegten Bauantrag wird erheblich von den textlichen Festlegungen Teil B
Hier:  II. Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften Punkt 2. Dächer abgewichen.
Einer Abweichung zu den festgelegten Formulierungen (Dächer) wird nicht zugestimmt.
Das Einvernehmen kann nur erteilt werden, wenn vorgenannte Gestaltungsvorschrift
Punkt 2 Dächer eingehalten wird.

Dem weiterhin beigefügten Antrag nach § 67 Absatz 1 der SächsBO

Punkt 4:  Antrag auf Befreiung bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche.

Der Balkon überschreitet die blau dargestellte Baugrenze.

Begründung des Antrages: Die geplante Abweichung, bedingt durch den funktionell notwendigen Balkon im 1. OG, ist städtebaulich vertretbar und berührt nicht die Grundzüge der Planung.

Die Abweichung gegenüber dem B Plan ist auch unter Würdigung nachbarschaftlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Dem Antrag nach § 67 Abs1SächsBO, wie vor beschrieben, stimmt die Gemeinde Kurort Rathen, aufgrund der Eigentumsverhältnisse zu den beantragten Baugrundstücken, zu.

Die Gemeinde Kurort Rathen weist schon in der Bauantragstellung vorsorglich darauf hin, dass gemäß den textlichen Festsetzungen Teil B des rechtskräftigen Bebauungsplanes 

Hier:

2. zulässiges Maß der baulichen Nutzung

Bei Gebäuden mit nur einer Wohneinheit ist nur eine Nutzung im Sinne §4 Abs. 2 Nr. 1 Bau NVO zulässig

 

Beschluss-Nr.: 51-7/18

Der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen beauftragt die Planer der ARGE Panse – Kromer, vertreten durch die das Büro

Landschaftsarchitektur Panse
M.-Hoop-Str. 12
02625 Bautzen

mit der Planung eines touristischen Leit- und Informationssystems einschließlich Maßnahmen zur Besucherlenkung und Verkehrsberuhigung im Kurort Rathen.

Die Kostenschätzung für diese Maßnahme beträgt 367.526,15 EUR.

Die Vergabe der Leistungen erfolgt Phasenweise zunächst bis zur Leistungsphase IV.

Die Planungsleistungen bis zur Leistungsphase IV betragen brutto 22.191,12 EUR.

Die Maßnahme ist im Haushalt 2017/2018 der Gemeinde Kurort Rathen noch nicht geplant.

Die Planung erfolgt im Doppelhaushalt 2019/2020.

Es entstehen somit außerplanmäßige Ausgaben, welche zur Deckung aus der Rücklage entnommen werden.

  

Beschluss-Nr.: 52-7/18

Der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen beschließt die Durchführung der Maßnahme „Ersatzneubau Stützwand Wehlener Weg 3. BA“ mit Gesamtkosten von 112.000 €. Die entsprechenden Mittel, sind in der Haushaltsplanung 2019/2020 zu veranschlagen.

 

Beschluss-Nr.: 53-7/18

Der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen beschließt die Vergabe von Vermessungsleistungen für die erworbenen und noch zu vermessenden Teilflächen aus den Flurstücken 6/5, 6/4 und 90/4 der Gemarkung Oberrathen. Mit URNr. 1988 W 2018 hat die Gemeinde Kurort Rathen von der MAI Grundbesitzverwaltung GbR eine Teilfläche von ca. 103,5 m² erworben.

Die außerplanmäßigen Kosten werden aus der Rücklage entnommen.

Das Angebot ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Beschluss-Nr.: 54-7/18

Der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen beschließt die Vergabe von Vermessungsleistungen für das BV Leit- und Informationssystem an die Firma Vermessungsbüro Hering in 01796 Pirna, Lohmener Straße 12 b, gemäß beiliegendem Angebot zu vergeben.

Die Vermessungsleistungen Lage- und Höhenplan sind notwendig, um einen Fördermittelantrag abzugeben.

Die außerplanmäßigen Kosten werden aus der Rücklage der Gemeinde Kurort Rathen gedeckt.

 

Beschluss-Nr.: 55-7/18

Der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen stimmt dem Einsatz von Herrn Freimut Rienäcker als 2. stellvertretenden Wehrleiter zu. Der Bürgermeister wird ermächtigt, gemäß § 15 Abs. 9 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 Herrn Freimut Rienäcker als 2. stellvertretenden Wehrleiter zu berufen.

 

Beschluss-Nr.: 56-7/18

Der Gemeinderat bestätigt, dass Frau Christine Garbowsky als Vertreter die Gemeinde Kurort Rathen in der Gesellschafterversammlung der Kurortentwicklungsgesellschaft Rathen mbH am 30.07.2018 anstelle des Bürgermeisters vertritt.

 

Beschluss-Nr.: 57-7/18

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Kurort Rathen stimmt der Vergabe der Prüfung des Jahresabschlusses 2018 und der Prüfung nach § 53 HGrG 2018 der Kurortentwicklungsgesellschaft Rathen mbH und der zusätzlichen Prüfung der Abrechnung zwischen der Kurortentwicklungsgesellschaft Rathen mbH und dem Geschäftsführer an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft LiSka Treuhand GmbH entsprechend dem Angebot vom 26.06.2018 durch die Kurortentwicklungsgesellschaft Rathen mbH zu.
  1. Der Gemeinderat ermächtigt und beauftragt den Vertreter der Gemeinde Kurort Rathen in der Gesellschafterversammlung der Kurortentwicklungsgesellschaft Rathen mbH zu beschließen wie in Ziff. 1 dieses Beschlusses vorgegeben.

 

Der volle Wortlaut des Ratsprotokolls 7/18 kann während der üblichen Dienststunden im Gemeindeamt nachgelesen werden. 

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