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Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach den Bestimmungen des § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden bis zum 31. März eines jeden Jahres

Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift

aller Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im folgenden Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Einziger Zweck dieser Datenübermittlung ist die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den

Streitkräften. Die Daten werden auf Verlangen des Betroffenen, jedoch spätestens nach

Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Wehrverwaltung, wieder gelöscht. Jeder Betroffene hat gem. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz das Recht, gegen die Übermittlung seiner oben genannten Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung zu widersprechen. Dieser Widerspruch ist persönlich oder schriftlich bei der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde einzureichen:

Stadtverwaltung Königstein
Einwohnermeldeamt
Goethestr. 7
01824 Königstein

Im März 2026 erhält das Bundesamt für Wehrverwaltung somit die entsprechenden Daten aller deutschen Staatsangehörigen des Geburtsjahrganges 2009, sofern sie nicht rechtzeitig von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

Königstein, 1. September 2025

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